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Die hohen Preise für Strom, Gas und Heizöl belasten auch in Dresden viele Haushalte. Unter bestimmten Bedingungen gibt es Geld von den Sozialbehörden.

Die hohen Preise für Strom, Gas und Heizöl belasten auch in Dresden viele Haushalte. Unter bestimmten Bedingungen gibt es Geld von den Sozialbehörden.

Wohngeldberechtigte erhalten Heizkostenzuschuss
Für Haushalte, die Wohngeld erhalten, wird ein erster und ein zweiter Heizkostenzuschuss gewährt. Die Höhe richtet sich in beiden Fällen nach der Haushaltsgröße. Wer Wohngeld bezieht und alleine lebt, erhält einen ersten Zuschuss in Höhe von 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte erhalten 350 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied werden zusätzlich 70 Euro ausgezahlt. Den ersten Heizkostenzuschuss erhalten Haushalte, die im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Der zweite Heizkostenzuschuss ist wie folgt gestaffelt: 415 Euro für eine, 540 Euro für zwei Personen, für jede weitere Person 100 Euro. Er wird einmalig für den Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 geleistet.

Stadtverwaltung zahlt soziale Hilfen bei hohen Energie- und Heizkosten ©MeiDresden.deStadtverwaltung zahlt soziale Hilfen bei hohen Energie- und Heizkosten ©MeiDresden.de

Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen berücksichtigt. Das heißt: Es ist kein gesonderter Antrag für den Heizkostenzuschuss erforderlich. Ob Haushalte wohngeldberechtigt sind, erfahren sie durch einen Antrag beim Sozialamt. Wichtig: Das Wohngeld wird durch die Bruttokaltmiete bestimmt. Die Heizkosten spielen bei der Prüfung der Wohngeldberechtigung keine Rolle. Das bedeutet, dass eine Wohngeldberechtigung allein aufgrund gestiegener Energiekosten aktuell nicht möglich ist. Aufgrund der aufwändigen technischen Umsetzung ist mit der Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses nicht vor Ende Februar 2023 zu rechnen.

Jobcenter und Sozialamt übernehmen Betriebskostenvorauszahlungen und Nachzahlungen
Für Haushalte, die Sozialleistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bzw. nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, übernimmt das Jobcenter oder das Sozialamt die laufenden Kosten der Unterkunft. Übernommen werden auch die angemessenen Heizkosten. Das schließt die monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen sowie eventuelle jährliche Nachzahlungen ein. Diese Wohnhilfen können auch Haushalte erhalten, die noch nicht Regelleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen, wenn sie aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung in eine finanzielle Notsituation geraten. Ob Haushalte leistungsberechtigt sind, erfahren sie durch einen Antrag beim Jobcenter.

Achtung bei unangemessenem Heizverhalten! Zur Prüfung der Angemessenheit wird der bundesweite Heizspiegel herangezogen. Für den Rest müssen Betroffene selbst aufkommen. Im Übrigen ist Haushaltsenergie Bestandteil der Regelleistungen nach SGB II bzw. SGB XII. Etwaige Nachzahlungen aus der Stromabrechnung, soweit sie nicht die Heizkosten betreffen, sind deshalb von den Leistungsberechtigten aus eigenen Mitteln zu begleichen. Deshalb sind auch für Sozialleistungsbeziehende Energieeinsparmaßnahmen sinnvoll, um finanziellen Notlagen vorzubeugen. Hierbei hilft der Stromsparcheck der SAPOS gGmbH.

Jobcenter und Sozialamt übernehmen Betriebskostenvorauszahlungen und Nachzahlungen ©Succo (Pixabay)Jobcenter und Sozialamt übernehmen Betriebskostenvorauszahlungen und Nachzahlungen ©Succo (Pixabay)

Energieberatung kommt nach Hause
In Dresden gibt es professionelle Energieberaterinnen und Energieberater, die mit Rat und Tat beim Energiesparen helfen. Sie beurteilen die individuelle Situation im Haushalt und ermitteln gemeinsam mit den Bewohnern Einsparmöglichkeiten und Verbesserungspotenzial. Den Energiesparservice bietet beispielsweise die gemeinnützige SAPOS gGmbH an. Für Haushalte, die Grundsicherung vom Jobcenter oder vom Sozialamt erhalten, ist die Beratung kostenlos. Das gilt auch für die Soforthilfe im Rahmen des Stromsparchecks der SAPOS. Die Soforthilfe beinhaltet Energie- und Wassersparartikel, beispielsweise sparsame LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, Zeitschaltuhren, Wassersparduschköpfe und Hygrometer.

Mietrechtsberatung mit Dresden-Pass kostenfrei
Bei fehlerhaften oder unschlüssigen Nebenkostenabrechnungen können Inhaberinnen und Inhabern eines Dresden-Passes kostenlos die kommunale Mietrechtsberatung in Anspruch nehmen. Diese führt der Mieterverein Dresden und Umgebung e. V. im Auftrag der Stadt durch.

Sozialgesetzbuch ermöglicht Hilfen bei Stromsperren
Haushalte, die vom Jobcenter oder Sozialamt Regelleistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, können eine Übernahme der Stromschulden als „unabweisbaren Bedarf“ oder als „Kosten der Unterkunft und Heizung“ beantragen – je nachdem, ob die Schulden nur die Haushaltsenergie betreffen oder auch die Heizkosten (im Falle einer Stromheizung). Die Hilfe wird in Form eines zinslosen Darlehens erbracht, das später zurückgezahlt werden muss. Die Tilgung des Darlehens beginnt in der Regel in dem Monat, der auf die Auszahlung folgt. Einer Sperrung der Stromversorgung wegen Stromschulden kann durch eine Direktzahlung der Abschläge an das Versorgungsunternehmen vorgebeugt werden. Auch Personen, die sich in sozialen Schwierigkeiten befinden, aber keine Regelleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, können bei offenen Forderungen ihres Energieversorgers und einer bevorstehenden Stromsperre beim Sozialamt Unterstützung beantragen.

Weitere Infos, Kontakte und Links zum Thema unter www.dresden.de/energiesparen

Quelle: Landeshauptstadt Dresden