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Der kleiner Grenzverkehr zum kurzzeitigen Einkaufen oder Tanken ins Nachbarland bleibt von der Quarantäne-Regel für Rückkehrer aus einem Risikogebiet ausgenommen.

Das Sächsische Sozialministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt passt die Ausnahmen von den Quarantäne-Regelungen für Einreisende aus Ländern an, die als Risikogebiet eingestuft sind. Aktueller Anlass ist die Entwicklung des Infektionsgeschehens in Tschechien. Um das Pendeln über die Grenze aus beruflicher, aus medizinischer und aus sozialer Sicht zu ermöglichen, wird die aktuell geltende Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung in einigen Punkten ergänzt.

In Zinnwald/Cinovec   Foto: MeiDresden.deIn Zinnwald/Cinovec Foto: MeiDresden.de

Die Ausnahmen von den Quarantäne-Regeln für Rückkehrer aus einem als Risikogebiet eingestuften Land gelten fortan in gleicher Weise auch für Personen, die regelmäßig die Grenze zwischen ihrem Wohnort in Deutschland und der Arbeitsstätte im Ausland überqueren. Ebenso gelten Ausnahmen für Personen, die sich bis zu 48-Stunden oder für einen begrenzten Zeitraum beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen im Ausland aufgehalten haben.

Weiter gelten Ausnahmen von den geltenden Quarantäne-Regeln auch für Pendler, die im sogenannten kleinen Grenzverkehr zum kurzzeitigen Einkaufen oder Tanken ins Nachbarland fahren. Wörtlich heißt es in der ab 1. Oktober 2020 geltenden Verordnung: Ausgenommen sind Personen, »die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat«.

Generell gilt für Rückkehrer aus Ländern, die als Risikogebiete eingestuft sind, dass sie sich nach der Einreise 14 Tage in Quarantäne zu begeben und unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt zu kontaktieren haben. Aufgehoben werden kann diese Quarantänepflicht durch ein negatives Testergebnis, dass nicht älter als zwei Tage ist.

Berufspendler ins Ausland und kleiner Grenzverkehr von Quarantäne-Pflicht ausgenommen   Foto: MeiDresden.deBerufspendler ins Ausland und kleiner Grenzverkehr von Quarantäne-Pflicht ausgenommen Foto: MeiDresden.de

Für Reiserückkehrer aus dem Ausland, die sich wegen einer Rückkehr aus einem Risikogebiet testen lassen müssen, oder die sich trotz einer Rückkehr aus einem Nicht-Risikogebiet freiwillig, kostenpflichtig testen lassen möchten, stehen mit eingeschränkten Öffnungszeiten weiterhin zwei Testcenter an den Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle zur Verfügung. Zudem gibt es im grenznahen Raum zu Tschechien fünf Schwerpunktpraxen, die Corona-Test durchführen.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt