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Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 20. April 2020, anzuwenden.

Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 20. April 2020, anzuwenden.

Coronavorus -  Bild Virus: iXimus auf Pixabay   (Foto: meiDresden.de)Coronavorus - Bild Virus: iXimus auf Pixabay (Foto: meiDresden.de)

Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.Der Katalog legt daher einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.Bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen gegen die SächsCoronaSchVO soll ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden.

Bußgeldkatalog bei Verstoß gegen das SächsCoronaSchVO  (Foto: SMS)Bußgeldkatalog bei Verstoß gegen das SächsCoronaSchVO (Foto: SMS)

Quelle: SMS