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Meißen. Die 7-Tage-Inzidenz des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 14,9. Über das Wochenende sind zehn positiv  getestete Personen hinzugekommen.

Die 7-Tage-Inzidenz des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 14,9. Über das Wochenende sind zehn positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen.Damit gibt es im Landkreis Meißen Stand heute 17.351 positiv getestete Personen. Gegenwärtig befinden sich 60 positiv getestete Personen ebenso behördlich angeordneter Quarantäne wie 46 Kontaktpersonen.Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell drei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, jedoch nicht auf der Intensivstation. Unverändert zu den Vortagen sind bislang 603 Personen in Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorben

Corona-Situation im Landkreis Meißen – Inzidenzwert von 10 überschritten ©MeiDresden.deCorona-Situation im Landkreis Meißen – Inzidenzwert von 10 überschritten ©MeiDresden.de

Ab Mittwoch: erweiterte Maskenpflicht

Heute hat der Landkreis Meißen den fünften Tag in Folge den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 überschritten. Die entsprechende Bekanntmachung ist unter www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen zu finden. Damit verbunden ist eine Erweiterung der Pflicht zum Tragen mindestens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes am übernächsten Tag.

Ab Mittwoch, 1. September 2021 gilt somit eine Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumen (z. B. beim Einkaufen und in Einrichtungen aller Art), bei der Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung sowie für Besucherinnen und Besucher in Gerichten und Staatsanwaltschaften. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz ist ab Mittwoch auch von Handwerkern und Dienstleistern in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber zu tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Unverändert besteht die Maskenpflicht im Bereich der Personenbeförderung, bei körpernahen Dienstleistungen und bei Großveranstaltungen. Außerdem haben weiterhin Beschäftigte ambulanter Pflegedienste/Palliativversorgung und Beschäftigte von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie deren Besucher Masken zu tragen. Weiterhin gültig ist auch die Regelung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Ausübung der Pflege, Behandlung und Betreuung gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Quelle: Landratsamt Meißen