Logo von MeiDresden.de

Bundesbürger in höherem Alter oder mit Vorerkrankungen sollen ab Mitte Dezember mit jeweils 15 FFP2-Masken ausgestattet werden.Die Ausgabe soll Mitte Dezember erfolgen.

Die Verteilung ist in zwei Schritten aufgeteilt. Im ersten Schritt werden drei FFP2 Masken durch die Apotheke an Ältere und Risikogruppen ausgegeben. Im zweiten Schritt sollen dann 36 Masken durch Mithilfe von Coupons ausgegeben werden.

15 FFP2-Masken für Ältere und Personen mit Vorerkrankungen   Foto: Symbolfoto - Markus Winkler/Pixabay15 FFP2-Masken für Ältere und Personen mit Vorerkrankungen Foto: Symbolfoto - Markus Winkler/Pixabay

Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:
a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b) chronische Herzinsuffizienz,
c) chronische Niereninsuffizienz,
d) Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
e) Diabetes mellitus Typ 2,
f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h) Risikoschwangerschaft.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 2 Inhalt des Anspruchs
(1) Anspruchsberechtigte Personen nach § 1 haben in dem Zeitraum vom [einfügen: ab Inkrafttreten nach § 11] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.
(2) Anspruchsberechtigte Personen nach § 1 haben in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmas-ken sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren An-spruch auf einmalig sechs Schutzmasken.
(3) Von dem Anspruch nach Absatz 1 und 2 umfasst sind Schutzmasken, die den Träger der Schutzmaske vor festen oder flüssigen Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen und gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung oder gemäß § 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-verordnung in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig sind. Die hiernach abgabefä-higen Schutzmasken ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 3 Information über die Anspruchsberechtigung
(1) Für die Information über den Anspruch nach § 2 Absatz 2 ermitteln die Kranken-kassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorlie-genden Daten die Versicherten, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anspruchsberech-tigt sind. Sie stellen den Versicherten einmalig Bescheinigungen zum Nachweis der An-spruchsberechtigung für jeden Anspruch auf sechs Schutzmasken in fälschungssicherer Form zur Verfügung.
(2) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Aufgabe von der Bundesdruckerei fäl-schungssichere, nichtpersonalisierte Bescheinigungen. Sie haben der Bundesdruckerei bis zum [einfügen: 4 Tage nach Inkrafttreten nach § 11] die für die Bereitstellung der Beschei-nigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(3) Das Nähere zur Auswertung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spit-zenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum [einfügen: 2 Tage nach Inkrafttreten nach § 11].
(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 in folgender Reihenfolge zu informieren

Weitere Infos unter: https://meidresden.de/images/Symbolbilder/PDF/20-12-09%20Referentenentwurf_SchutzmaskenVO.PDF

Quelle: Bundesgesundheitsministerium