Alle sächsischen Vermieter sowie alle Eigentümer im selbstgenutzten Wohnraum müssen bis spätestens Ende 2023 ihre Wohnungen und Wohnhäuser mit Rauchmeldern ausstatten. Grundlage ist die Überarbeitung der sächsischen Bauordnung, die Anfang Juni 2022 vom Sächsischen Landtag entschieden wurde. Die Übergangsfrist zur Ausstattung endet am 31. Dezember 2023. Neu- und Umbauten müssen bereits seit dem 01.01.2016 mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

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Rauchmelder müssen in Sachsen in allen Aufenthaltsräumen installiert werden, in denen „bestimmungsgemäß“ Personen schlafen. Das sind in Wohnungen und Wohnhäusern Schlaf-, Kinder- und Gästezimmer. Außerdem sind in Fluren und sonstigen Räumen, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder zu montieren.

Besonderheiten und Ausnahmen in Sachsen

Die Rauchmelderpflicht in Sachsen gilt aber nicht nur für Wohnungen und Wohnhäuser, sondern auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen. Ruheräume für Bereitschaftspersonal z. B. in Feuerwachen, Krankenhäusern, Heimen sind jedoch nicht zum Schlafen bestimmt, sondern zum Ruhen in Bereitschaft, und müssen daher nicht mit Rauchmeldern ausgestattet werden

Alle Infos finden Sie auch unter https://www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelderpflicht/rauchmelderpflicht-sachsen/

Quelle: Forum Brandrauchprävention e.V. "Rauchmelder retten Leben"