Die Landestalsperrenverwaltung weist wegen des sommerlichen Wetters darauf hin, dass das Baden in Trinkwassertalsperren verboten ist, um Verunreinigungen des Wassers zu vermeiden. Auch das unmittelbare Ufer von Trinkwassertalsperren darf nicht betreten werden. Beides dient ausschließlich dem Schutz und der Sicherheit der öffentlichen Trinkwasserversorgung. An den 25 sächsischen Trinkwassertalsperren sind verschiedene Schutzzonen ausgewiesen. In den entsprechenden Schutzzonenverordnungen ist geregelt, welche Aktivitäten wo erlaubt sind. Die Schutzzone I darf außerhalb von offiziellen Wegen nicht betreten werden. Sie umfasst die Wasserflächen und die Ufer der Trinkwassertalsperren. Wie breit der Uferstreifen ausfällt, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und vom Füllstand der jeweiligen Talsperre ab.
In der Schutzzone I sind aus den o.g. Gründen der Aufenthalt sowie Freizeitaktivitäten wie Baden, Wassersport aller Art, Grillen und Zelten verboten. Auch Pferdebesitzer und Hundehalter dürfen ihre Tiere nicht am Stausee tränken oder baden lassen. Die aufgestellten Schilder an den Anlagen sind unbedingt zu beachten. Zuwiderhandlungen können allen Menschen in der Region schaden und werden deshalb zur Anzeige gebracht.
In Sachsen gibt es insgesamt 25 Trinkwassertalsperren (einschließlich der zugehörigen Vorsperren bzw. Vorbecken):
die Talsperren Altenberg, Carlsfeld, Cranzahl, Dröda, Eibenstock, Einsiedel, Forchheim, Gottleuba, Großer Galgenteich, Klingenberg, Lehnmühle, Lichtenberg, Muldenberg, Neunzehnhain I Neunzehnhain II, Radeburg II, Rähmerbach, Rauschenbach, Saidenbach, Sosa, Stollberg, Werda sowie die Obere Revierwasserlaufanstalt Freiberg mit dem Dörnthaler Teich, Oberen Großhartmannsdorfer Teich und Obersaidaer Teich.
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Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen