(mvd) Mieter müssen ihre Betriebskostenabrechnung für 2019 nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. spätestens bis zum 31.12.2020 erhalten haben, wenn ihr Vermieter kalenderjährlich abrechnet. Verpasst der Vermieter diesen Termin, kann er keine Nachzahlungen mehr für die Abrechnungsperiode 2019 fordern. Mieter haben jedoch gegenüber dem Vermieter weiterhin einen Anspruch auf Erstellung der Abrechnung. Dieser Anspruch verjährt erst nach 3 Jahren.

Mietrechtlicher Expertentipp: Betriebskostenabrechnung - Verfristung   Foto: MeiDresden.deMietrechtlicher Expertentipp: Betriebskostenabrechnung - Verfristung Foto: MeiDresden.de

Wer als Mieter die Abrechnung erhält, sollte diese sorgfältig prüfen, bevor er auf eine eventuelle Nachforderung des Vermieters zahlt, rät der Mieterverein Dresden. Auch eine Betriebskostenabrechnung, die mit einem Guthaben endet, sollte kontrolliert werden. Immerhin jede zweite Abrechnung ist nach den Erfahrungen der örtlichen Mietervereine fehlerbehaftet. Dies betrifft gerade Abrechnungen, die „in letzter Sekunde“ noch erstellt werden. Die häufigsten Fehler sind:

• Verwaltungs- oder Reparaturkosten sind keine Betriebskosten. Mieter müssen – egal, was im Mietvertrag steht – nicht für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Reparaturen im Haus zahlen. Das ist immer Sache des Vermieters.
• Der Vermieter macht Kosten geltend für nicht als umlagefähig vereinbarte sonstige Betriebskosten, wie z.B. Kosten der Dachrinnenreinigung, Fensterwartung oder Kosten von Lüftungsanlagen.
• Wartungskosten für Fahrstuhl oder Heizung sind Betriebskosten. Auch hier müssen Mieter jedoch keine Reparaturkosten zahlen, selbst dann nicht, wenn sie sich hinter so genannten „Vollwartungsverträgen“ verbergen. Hier muss der Vermieter anteilige Reparaturkosten herausrechnen.
• Hausmeisterkosten müssen nur insoweit bezahlt werden, als der vom Vermieter nicht zu Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten eingesetzt wird.
• Die Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind Betriebskosten, die der Mieter, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist, bezahlen muss. Zu den umlagefähigen Versicherungskosten gehören aber keine Kosten für sonstige Versicherungen des Vermieters, wie zum Beispiel Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherungen.
• Bei der Betriebskostenabrechnung müssen alle Wohnungen des Hauses mit einbezogen werden, auch die vom Vermieter bewohnte Wohnung oder die Wohnung des Hausmeisters. Für leerstehende Wohnungen muss der Vermieter die anteiligen Betriebskosten übernehmen.

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 Quelle: Mieterverein Dresden und Umgebung e.V.