(mvd) In vielen juristischen Belangen sind Fristen zwingend einzuhalten. Das gilt insbesondere im Mietrecht und ganz besonders bei Beendigung eines Mietvertrags. Dieser kann ohne Angabe von Gründen durch Mieter und Mieterinnen gekündigt werden. Sind alle formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gegeben, wirkt die Kündigung gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bei Zugang bis zum 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats.Für eine Kündigung beispielsweise vom 17.04.2023 wäre der 3. Werktag im April bereits verstrichen. Der 1. Werktag war am Samstag, dem 01.04.2023. Der 02.04.2023 war ein Sonntag und zählt nicht als Werktag. Der 3. Werktag war folglich am 04.04.2023. Somit kann aktuell gekündigt werden bis zum 3.Werktag im Mai mitWirkung zum übernächsten Kalendermonat. Der 01.05.2023 ist wieder ein Feiertag. Der 3. Werktag im Mai ist somit der 04.05.2023. Geht die Kündigung bis zum 04.05.2023 dem Vermieter oder der Vermieterin zu, wirkt diese zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, also zum 31.07.2023. Ab August 2023 bestünde keine Pflicht mehr zur Mietzahlung.

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Für den Zugang beim Vermieter oder bei der Vermieterin ist die tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich oder der rechtzeitige Einwurf in den Briefkasten. Regelmäßig erfolgt eine Zustellung per Post in den Briefkasten, da die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Hierzu liegt ein aktuelles Urteil vom Landgerichts Krefeld vom 21.09.2022 zum Aktenzeichen 2 S 27/21 vor. Darin werden insbesondere die zeitlichen Grenzen konkretisiert, zu denen der Zugang noch am gleichen Tag bei Einwurf in den Briefkasten gilt. Denn Obacht, nicht über den gesamten 3. Werktag gilt der Einwurf noch am gleichen Tag als Zugang! Konkret wurde im zu entscheidenden Fall des Gerichts die Kündigung am 3. Werktag um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Zuvor wurde dieser mündlich darüber
informiert, dass eine Kündigung erfolgen wird. Dies war nach Auffassung des Gerichts nicht mehr ausreichend, um noch am gleichen Tag einen Zugang annehmen zu dürfen.

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Zwar genügt der Einwurf in den Briefkasten des Vermieters grundsätzlich. Am selben Tag des Einwurfs gilt ein Schreiben aber nur dann als zugegangen, wenn noch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Gemäß dem hier zitierten Urteil war dies bei einem Einwurf um 22:30 Uhr jedenfalls nicht mehr der Fall. Daran soll auch der zuvor erfolgte mündliche Hinweis auf das Einwerfen einer Kündigung nichts ändern. Bis wann ein Zugang noch am selben Tag anzunehmen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Überwiegend wurde entschieden, dass eine Kenntnisnahme auch am späten Nachmittag nicht mehr erwartet werden kann. So wurde bereits von anderen Gerichten geurteilt, dass bei Einwurf eines Briefs um 16:50 Uhr oder um 16:13 Uhr erst am nächsten Tag der Zugang anzunehmen ist.

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Ist der nächste Tag der 4. Werktag des Monats, verschiebt sich das Ende des Mietverhältnisses um einen ganzen Monat! Es wird somit eine weitere Warmmiete geschuldet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnung noch genutzt wird. Auch bei vorzeitiger Rückgabe der Wohnung ist grundsätzlich weiterhin sowohl die Kaltmiete als auch die Vorauszahlung im vollen Umfang zu zahlen.

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Quelle: Mieterverein Dresden und Umgebung e.V.