Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 14. Februar 2025 dem sogenannten Gewalthilfegesetz zugestimmt. Es gibt Frauen und Kindern unter anderem einen Anspruch auf Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.

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Schutz von Leib und Leben
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu stellen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt seien ein strukturelles Problem mit massiven Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt. Nach wie vor fänden nicht alle Betroffenen bedarfsgerechten Schutz und Unterstützung. Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen seien nicht flächendeckend vorhanden. Zudem fehle es an Personal und passgenauen Angeboten.

Verlässliches Hilfesystem schaffen
Ziel des Gesetzes sei es daher, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen. Der Zugang von Gewaltbetroffenen zu Schutz und Beratung soll durch die Einführung eines Rechtsanspruchs sichergestellt werden. Die Länder werden verpflichtet, hierfür ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen vorzuhalten.

Weitere Maßnahmen der Länder
Die Länder sollen darüber hinaus weitere Maßnahmen ergreifen, z. B. zur Prävention und zur Unterstützung des Umfelds der gewaltbetroffenen Person. Die Vernetzung innerhalb des Systems soll ebenso gefördert werden wie die Vernetzung mit anderen Hilfeeinrichtungen und Behörden, z.B. Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Justiz und Bildungseinrichtungen. Zum anteiligen Ausgleich der durch das Gewaltschutzgesetz entstehenden zusätzlichen Aufgaben erhalten die Länder vom Bund für die Jahre 2027 bis 2036 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 2,6 Milliarden Euro.

Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt am 1. Januar 2030 in Kraft, um den Ländern die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für dessen Erfüllung zu schaffen.

Finanzierung über 2036 hinaus
In einer begleitenden Entschließung unterstützt der Bundesrat das Ziel, ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem für von Gewalt bedrohte Frauen und ihre Kinder zu schaffen. Bundesweit würden mehr Frauenhausplätze benötigt; auch die Fachberatung müsse weiter ausgebaut werden. Hierfür sei ein entschiedener Einsatz von Bund, Ländern und Kommunen erforderlich. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Finanzierung bis zum Jahr 2036, bittet die Bundesregierung jedoch, aus Gründen der Planungssicherheit die Finanzierung über das Jahr 2036 hinaus sicherzustellen.

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Derzeit gibt es in Sachsen 17 Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen mit 167 Familienplätzen.

Dazu erklärt Sozialministerin Petra Köpping: »Jede dritte Frau wird mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von physischer oder sexualisierter Gewalt. Seit Jahren steigt die Zahl der Übergriffe dramatisch. Häusliche und sexualisierte Gewalt findet tagtäglich statt unabhängig von Alter, Herkunft oder sozialem und gesellschaftlichem Status der Betroffenen. Das heute beschlossene Gewalthilfegesetz ist ein Meilenstein für die Weiterentwicklung des Hilfesystems sowie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Künftig haben Frauen und ihre Kinder bei dieser Form von Gewalt einen Anspruch auf Schutz und Beratung.«

Der Bund wird sich nun mit insgesamt 2,6 Milliarden Euro über 10 Jahre von 2027 bis 2036 an der sicheren Finanzierung des Hilfesystems beteiligen und stellt erstmalig eine eigenständige fachgesetzliche Grundlage für ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen dar. In enger Abstimmung mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Zivilgesellschaft wurde der Gesetzesentwurf vom Bundesfamilienministerium erarbeitet. Der Rechtsanspruch tritt ab Januar 2032 in Kraft. Damit soll den Ländern genug Zeit gegeben werden, ihre Hilfesysteme entsprechend auszubauen.

Das Gesetz konkretisiert staatliche Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Neben der finanziellen Beteiligung des Bundes sind unter anderem weitere Maßnahmen vorgesehen:
• Ausreichenden, bedarfsgerechten und kostenfreie Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder bereitstellen
• Maßnahmen zur Prävention, einschließlich Täterarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
• Strukturierte Vernetzungsarbeit innerhalb des spezialisierten Hilfesystems und des Hilfesystems mit allgemeinen Hilfsdiensten unterstützen

Quelle: Bundesrat,  Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt