Die Landeshauptstadt Dresden sucht für die neue Amtsperiode 2024 bis 2028 etwa 1.000 Schöffinnen und Schöffen für Erwachsenenstrafsachen und etwa 400 Jugendschöffinnen und -schöffen für Jugendstrafsachen, die das Amts- und Landgericht Dresden ehrenamtlich unterstützen. Außerdem werden rund 100 ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Verwaltungs- und Sozialgericht Dresden gesucht. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich ab sofort bis Dienstag, 28. Februar 2023 schriftlich für die ehrenamtliche Tätigkeit bewerben. Auch Parteien sowie politische und andere Vereinigungen können geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit deren Zustimmung benennen.

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Weitere Informationen und das Bewerbungsformular befinden sich auf der Seite www.dresden.de/Schoeffen. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular ist im Original an die Landeshauptstadt Dresden, Bürgeramt, SG Grundsatz und Wahlen, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden, zu senden. Die Bewerbung kann ab Januar 2023 auch zu den allgemeinen Sprechzeiten in den Stadtbezirksämtern, Verwaltungsstellen der Ortschaften und den Bürgerbüros abgeben werden.

Was sind Schöffen und ehrenamtliche Richter?
Schöffen sind als ehrenamtliche Richter an den Gerichten im Einsatz. Sie verfolgen die Gerichtsprozesse mit und arbeiten eng mit den Berufsrichtern zusammen. Schöffen benötigen kein Jurastudium, sondern bringen ihre Alltagserfahrungen und Menschenkenntnisse in die Gerichtsprozesse ein. Eingesetzt werden Schöffen und Jugendschöffen entweder am Dresdner Amtsgericht oder am Landgericht. Ehrenamtliche Richter entscheiden am Verwaltungsgericht bzw. Sozialgericht Dresden über Rechtsstreitigkeiten.

Wer darf das Ehrenamt ausüben?
Schöffen und ehrenamtliche Richter müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zu Beginn der nächsten Amtsperiode am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 70 Jahre alt sein. Außerdem müssen sie ihren Hauptwohnsitz in Dresden haben. Jugendschöffen sollten darüber hinaus Erfahrung in der Jugenderziehung mitbringen.

Wer kann nicht zum ins Ehrenamt berufen werden?
In das Schöffenamt dürfen u. a. nicht berufen werden:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
Vom Ehrenamt ausgeschlossen sind auch Personen, die zum Beispiel als Richter, Rechtsanwalt, Polizeivollzugsbeamter oder Bediensteter des Strafvollzugs tätig sind.

Wie läuft das Auswahlverfahren ab?
Wer sich beworben hat, ist nicht automatisch Schöffin oder Schöffe. Zunächst wird geprüft, ob die Bewerbenden die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zur Aufnahme in die Vorschlagslisten erfüllen. Der Stadtrat bzw. der Jugendhilfeausschuss muss dann die vorgeschlagenen Schöffen mit Zweidrittelmehrheit bis zum 30. Juni 2023 bestätigen. Im Herbst 2023 wählt der unabhängige Schöffenwahlausschuss die ehrenamtlichen Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht und das Landgericht für die neue Amtsperiode aus. Abschließend bestimmt das jeweilige Gericht, wer Haupt- bzw. Hilfsschöffe ist und benachrichtigt diese über deren Wahl.

Werden Schöffen entschädigt?
Nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) kann ein finanzieller Ausgleich für Verdienstausfall, Fahrtkosten und sonstige mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen beantragt werden.

Quelle: Landeshauptstadt Dresden